AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT Dienstleistungen und Produkte der INMC GmbH


1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der INMC GmbH (im Folgenden “INMC“ genannt) in Bezug auf die von INMC angebotenen IT-Dienstleistungen und Produkte. Gegenstand dieser ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen INMC und dem Kunden in Bezug auf die beauftragten IT-Dienstleistungen und Produkte.

1.2 Das Angebot von INMC richtet sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. juristische Personen, Gewerbetreibende sowie Selbständige bzw. Freiberufler sind.

1.3 Auf die Vertragsbeziehung finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Entgegenstehende oder weitergehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn INMC ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die jeweils gültige Produktbeschreibung ergänzt. Diese Dokumente sind jederzeit abrufbar unter www.inmc.de/agb.pdf und können dort vom Kunden heruntergeladen, gespeichert und ausgedruckt werden.

1.5 Individualvereinbarungen zwischen INMC und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Das Angebot bzw. die Auftragsunterlagen sowie die Rechnung der INMC gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.1 INMC ist berechtigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, Laufzeit und Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.

2.2 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch INMC im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.

Der Auftraggeber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für INMC, so steht INMC ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat zu. INMC hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden in Textform auszuüben.

3. Änderung der IT-Dienstleistungen und Produkte, und des Preises
3.1 INMC ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss in dem Umfang zu erhöhen, wie Preissteigerungen Dritter erfolgen, von denen INMC für die Vertragsdurchführung notwendige Vorleistungen bezieht. Die vereinbarten Preise erhöhen sich auch in dem Maß, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder zwingender gesetzlicher Abgaben veranlasst ist.

3.2 Änderungen von INMC bzw. der darin enthaltenen Funktionalitäten und dessen Preises werden dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung von INMC bzw. dessen Funktionalitäten oder dessen Preises, so ist INMC berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden. INMC hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden auszuüben.

4. Vertragsschluss
4.1 Alle Angebote von INMC sind grundsätzlich freibleibend. Ein Angebot von INMC ist nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes vermerkt, so ist das Angebot mit den kalkulierten Preisen und Leistungen für einen Zeitraum von vier Wochen für INMC bindend.

4.2 Der Kunde erteilt auf Grundlage des unverbindlichen Angebots von INMC einen für ihn verbindlichen Auftrag über die von INMC angebotene Leistung.

4.3 Auftragsbestätigungen werden grundsätzlich nicht ausgeschrieben. Sofern der Auftrag jedoch telefonisch, mündlich oder online abgeschlossen wird, bedarf es eines Bestätigungsschreibens in Textform durch INMC. Auch alle sonstigen mündlichen Vereinbarungen bedürfen einer Bestätigung durch INMC in Textform.

4.4 Der Vertrag kommt konkludent mit Leistungserbringung durch INMC bzw. mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform zustande.

4.5 Mit der Bestellung versichert der Auftraggeber, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person, Gewerbetreibender oder Selbständiger bzw. Freiberufler zu sein.

4.6 INMC ist jederzeit berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

4.7 Ein Rücktrittsrecht von INMC besteht ferner bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden.

5. Vertragsgegenstand
5.1 Bestandteil des Vertrages sind die Auftragsunterlagen, insbesondere das Angebot und eine ggf. ausgeschriebene Auftragsbestätigung der INMC sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

5.2 Vertragsgegenstand sind die IT-Dienstleistungen und Produkte der INMC, die in den Auftragsunterlagen jeweils näher konkretisiert werden.

5.3 Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant.

5.4 Es obliegt allein der INMC zu entscheiden, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Unabhängig davon behält sich INMC den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.

5.5 Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der INMC unterstellt, unabhängig davon, ob die Leistung direkt beim Auftraggeber erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektverantwortlichen bzw. dem Kundenbetreuer der INMC Vorschläge und Aufgabenstellungen unterbreiten, aber nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

5.6 Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.

5.7 Sofern die INMC auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung mangels / aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände behindert ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5.8 Die INMC wird dem Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung inKenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.

5.9 Während der Vertragslaufzeit und der damit verbundenen Nutzung von INMC-Systemen kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen und Anpassungen vorschlagen.

5.10 Änderungs- und / oder Anpassungswünsche des Kunden wird die INMC mittels einer Stellungnahme bezüglich einer entsprechenden Durchführbarkeit sowie der Erstellung eines entsprechenden Angebots schriftlich beantworten.

5.11 Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt zwischen dem Auftraggeber und der INMC ein Vertrag mit entsprechend des Angebots geändertem Inhalt zustande. Die Vergütung hierfür richtet sich nach der in diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste der INMC.

5.12 Bis zum Zustandekommen des geänderten Vertrags, werden alle sonstigen Arbeiten nach den bestehenden Verträgen weiter ausgeführt. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die gänzliche oder teilweise Unterbrechung etwaiger Arbeiten zu verlangen. Daraus entstehender Leistungs- bzw. Terminverzug geht jedoch zu Lasten des Auftraggebers.

6. Abnahmen
6.1 Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen.

6.2 Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.

6.3 Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die INMC. Konzepte und Pflichtenhefte der INMC müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.

6.4 Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder Mängel rügt noch die Abnahme erklärt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6.5 Mängelrügen, die zu Lasten von Marktprodukten gehen, werden, soweit eine Behebung für die Leistungserbringung der INMC erforderlich ist, von INMC an den Lieferanten zur Behebung gemeldet.

7. (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden
7.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der in INMC beinhalteten Leistungen sowie deren Qualität entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig sein kann. Aus diesem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, INMC bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen, die in seiner Betriebs- und Risikosphäre liegenden, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen, Voraussetzungen zu schaffen und darüber hinaus die ihm nach dieser Ziffer 8 auferlegten Pflichten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen.

7.2 Zu diesen Pflichten zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Pflichten:

7.2.1 Vertragsdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle bei Abschluss des Vertrages abgefragten Vertragsdaten bei Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Darüber hinaus hat der Auftraggeber INMC über alle Änderungen der Vertragsdaten und aller wesentlicher Umstände, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden, unverzüglich in Textform zu informieren.

7.2.2 Rechtliche Belange
Der Auftraggeber hat sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen, vor Erteilung des Auftrags von sich aus zu klären.

7.2.3 Sicherung überlassener Zugangsdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, überlassene Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme Unbefugter in erforderlichem Umfang zu schützen. Er wird INMC unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass diese Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf dem Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige Vereinbarung mit INMC Dritten zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.

7.2.4 Sonstige Mitwirkungspflichten
Für den Einsatz der INMC-Systeme hat der Auftraggeber für die entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk) nach den Vorgaben von INMC zu sorgen. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardund Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der INMC unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von INMC zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind INMC unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben. Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Aufraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen. Der/die Ansprechpartner sorgen für eine gute Kooperation mit den Ansprechpartnern (i.d.R. Projektleiter, Kundenbetreuer) der INMC. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von INMC zur Verfügung gestellten Dienste und Systeme in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, etwaigen behördlichen Anordnungen und den mit INMC getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.

7.2.5 Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten
Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruchnahme INMCs durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für INMC wird hingewiesen. Darüber hinaus kommt INMC mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Kunden hierfür (mit-)ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben der Vergütungsanspruch von INMC sowie dessen Fälligkeit unberührt.

8. Rechteeinräumung
8.1 Der Auftraggeber räumt INMC im, für die Vertragserfüllung erforderlichen, Umfang unwiderruflich das einfache, jedoch übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Die Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannten wie auch zukünftigen Nutzungsarten.

8.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass INMC die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzt.

8.3 Die INMC ist ausschließliche Eigentümerin und Inhaberin der Dienstleistung, der Software, aller Grafiken, Logos, Marken und Namen, die von der INMC im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden.

8.4 Ferner wird die INMC mit der Erstellung der Dienstleistung Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten, an den Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbüchern sowie sonstige Dokumentationen.

8.5 Es steht dem Auftraggeber frei, Vorschläge zur Verbesserung der Dienstleistung an INMC zu richten. Damit bestätigt und erkennt der Kunde jedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und / oder Änderungen der INMC zustehen und die INMC keiner Verpflichtung unterliegt, den Kunden für diese Vorschläge zu entschädigen.

8.6 Sofern der Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an den Ergebnissen erwirbt, überträgt er der INMC das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen.

8.7 Sind die Ergebnisse schutzfähig, so ist INMC berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, diese aufrecht zu erhalten oder auch jederzeit fallen zu lassen.

9. Nutzungsrechte des Kunden
9.1 Dem Auftraggeber steht nach vollständiger Bezahlung an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenzte, inhaltliche für eigene Zwecke im projektierten Umfang beschränkte Nutzungsrecht zu, sofern nichts Abweichendes hiervon vereinbart ist.

9.2 Mit Vergabe der Nutzungslizenz räumt INMC dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen zeitlich sowie inhaltlich beschränktes, nicht übertragbares und widerrufliches Recht ein, die angebotenen Produkte unter den im Angebot oder Vertrag beschriebenen Bedingungen und Verwendungszwecken zu nutzen.

9.3 Eine anderweitige und / oder weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. INMC versichert in diesem Zusammenhang, dass sie Rechtinhaberin bzw. Lizenznehmerin aller angebotenen Programme dritter Anbieter ist und ihr sämtliche – für die Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber benötigten Drittprodukte – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

10. Haftung des Kunden und Freistellung
Der Auftraggeber stellt INMC und INMCs Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Pflichten der in Ziff. 8 und Ziff. 9 gegenüber INMC oder INMCs Erfüllungsgehilfen geltend machen. Dies umfasst auch den Ersatz der hieraus resultierenden Schäden, einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.

11. Gewährleistung und Haftung von INMC
11.1 INMC gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Funktionen aufweist. INMC versichert, die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach besten Kräften auszuführen. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände der INMC umgehend mitzuteilen.

11.2 Vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler, werden innerhalb einer hierfür angemessenen Frist behoben. Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird INMC eine Ausweichlösung anbieten.

11.3 INMC übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Leistung sowie die Qualität der Leistungen.

11.4 Auf den Transport von Daten über das Internet hat INMC keinen Einfluss. INMC übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass verschickte Nachrichten den Empfänger richtig erreichen.

11.5 Ein bestimmtes Leistungsergebnis oder gar ein bestimmter Erfolg sind grundsätzlich nicht geschuldet. Sofern die Erbringung eines bestimmten Leistungsergebnisses ausdrücklich vereinbart ist und INMC aus welchen Gründen auch immer das geschuldete Leistungsergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringen kann, ist INMC dazu berechtigt, das geschuldete Leistungsergebnis nachzuholen.

11.6 Verweigert der Auftraggeber eine Überprüfung der gerügten Mängel, ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Lassen sich gerügte Mängel nach gemeinsamer Überprüfung nicht mehr nachvollziehen, gilt die Mängelrüge und damit auch der Mangel als beseitigt.

11.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen der INMC oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der INMC entstehen.

11.8 Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eigenschaften werden von INMC nicht zugesichert.

11.9 Im Fall ganz oder teilweise mangelhafter Leistung, die INMC bzw. dessen Partner zu vertreten hat, hat der Auftraggeber gegenüber INMC einen Anspruch auf Nachbesserung. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der Auftraggeber wahlweise das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

11.10 INMC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von INMC, INMCs gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

11.11 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Übertragungsmitteln oder sonstige Störungen, die nicht von INMC zu vertreten sind, entbinden diese von der Leistungspflicht und Gewährleistung. Auch ist in einem solchen Fall die Haftung von INMC vollumfänglich ausgeschlossen.

11.12 Für Materialien, Inhalte und Leistungen des Kunden (z.B. zur Verfügung gestellte Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen), die uns der Auftraggeber zur Vertragsdurchführung zur Verfügung stellt oder die er durch die Bestandteile von INMC veröffentlicht oder verbreitet, übernimmt INMC keine Haftung.

11.13 Für übrige Schäden, die nicht von den vorstehenden Ziffern erfasst werden, ist die Haftung von INMC, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit INMC nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zudem ist die Haftung im Fall von leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn INMC die Verletzung einer solchen Pflicht zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht). Im letzteren Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf die Summe des jährlichen Auftragswertes.

11.14 Alle Ansprüche des Kunden gegenüber INMC verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. 11.15 Soweit die Haftung von INMC beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Dienstleister, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen.

12. Zahlung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
12.1 Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste der INMC, soweit vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Änderungen der Preisliste sind vorbehalten.

12.2 Alle Preise verstehen sich, außer im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. INMC ist berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung / Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann die INMC Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.

12.3 Dienstleistungen werden in der Regel nach deren Erbringung von INMC in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt einmal monatlich. Ausnahmen bedürfen gesonderter Vereinbarung. INMC kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Laufzeit von Werken und Dienstleistungen mehr als 1 Monat beträgt. Der Abschlagsbetrag richtet sich nach dem Fertigstellungsgrad.

12.4 Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei INMC üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der INMC berechnet.

12.5 Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten im Rahmen der Durchführung der Serviceleistungen zwischen INMC und Auftraggeber erbracht und erhoben werden, wird INMC dem Auftraggeber unverändert weitergeben.

12.6 Für ergangene Mahnungen (im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr erst ab der 2. Mahnung) behält sich INMC vor, Mahnkosten zu berechnen. Spätestens ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann INMC Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.

12.7 Grundsätzlich sind Auftragsvermittler, Fremddienstleister und sonstige Dritte nicht berechtigt, Zahlungen für INMC entgegenzunehmen. Bei Inkasso- bzw. Barzahlungsvermerk durch INMC hat Vorauskasse bzw. Barzahlung sofort bei Auftragserteilung zu erfolgen. An den Beauftragten von INMC geleistete Zahlungen werden bei ordnungsgemäßer Quittung anerkannt.

12.8 INMC ist auch während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden die weitere Leistungserbringung vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

12.9 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1 Die Vertragsparteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

13.2 Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der INMC an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren.

13.3 Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt lediglich unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO sowie des BDSG. Die Parteien sind sich darüber einig, im Falle der Erforderlichkeit einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung entsprechend Art. 28 DSGVO bzw. einen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit entsprechend Art. 26 DSGVO zu schließen.

14. Sonstiges
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz von INMC soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

14.2 Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus der Nutzung der Leistungen ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht sowie des UN-Kaufrechts.

15. Anschrift
INMC GmbH
Schacht-Kronprinz-Str. 89E
45359 Essen

Vertreten durch:
Oliver Foerster
Mike Ullrich

Kontaktaufnahme
E-Mail: info@inmc.de
Phone: +49 201 17121688
Fax: +49 201 3610842